Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Bestellung
Nur schriftlich erteilte und ordnungsgemäß gezeichnete Bestellungen haben Gültigkeit. Dies gilt auch bei Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen; hiervon abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

Bei Rohwarenbestellungen gelten darüber hinaus unsere Einkaufsbedingungen zur Bestandserhaltenden Fischerei.

2. Bestellungsannahme
Der Lieferant bestätigt die Annahme der Bestellung durch Gegenzeichnung einer Kopie der Bestellung oder durch Auftragsbestätigung.

3. Liefertermine
Sämtliche Liefertermine sind verbindlich. Eine Lieferterminüberschreitung berechtigt uns zum Rücktritt, wenn eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Verzug.

4. Preise und Konditionen
Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Die Zahlung erfolgt zu den auf der Bestellung genannten Konditionen nach Erhalt der Rechnung und der Ware.

5. Abtretung
Sämtliche Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Vertragspartner. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

6. Versand und Rechnung
Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware und die vorgeschriebene Abladestelle hervorgehen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung an unsere Anschrift zu versenden und keinesfalls der Ware beizufügen.

7. Unvorhergesehene Hindernisse
Besondere Ereignisse, wie Streik und Aussperrung, sowie im Bestellzeitpunkt unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, berechtigen uns, die Annahme und Zahlung angemessen hinauszuschieben. Langfristige Verträge mit einer neun Monate übersteigenden Geltungsdauer, auf Grund deren wir sukzessive Abrufe vornehmen, können wir mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn infolge Änderung unserer Produktion eine Verwendung der zu liefernden Waren nicht mehr möglich ist.

8. Gewährleistung
Sofern ausdrücklich besondere Eigenschaften der Ware vereinbart sind, gelten diese als zugesicherte Eigenschaften. Die Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate ab Übergabe der Ware oder zwölf Monate ab Abnahme, sofern eine solche gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.
Der Inhalt der Gewährleistungsverpflichtung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus sind wir stets berechtigt, Nachbesserung zu fordern. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf Mängel der von ihm gelieferten Ware zurückzuführen sind, insbesondere von Gewährleistungsansprüchen unserer Kunden und von Ansprüchen aus Produkthaftung. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Patente und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

9. Beanstandungen
Beim Transport beschädigte Sendungen berechtigen uns zur Annahmeverweigerung. Angenommene Waren werden nach den vereinbarten oder allgemein gebräuchlichen Qualitätsvorschriften im Stichprobenverfahren geprüft. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von uns entdeckt oder durch unsere Kunden mitgeteilt worden sind, angezeigt werden; Mängel, die nicht durch Entnahme von Stichproben entdeckt werden können, gelten als versteckte Mängel. Rücksendungen beanstandeter Waren und Ersatzlieferungen gehen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

10. Geheimhaltung und Vertrauensschutz
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen, Vorrichtungen, Betriebsmittel usw. vertraulich zu behandeln.

11. Überlassung von Gegenständen
Muster, Modelle, Fertigungsmittel, Betriebsmittel u. ä. sowie Fertigungs- und Qualitätsvorschriften, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung von Aufträgen zur Verfügung stellen oder dieser nach unseren Angaben angefertigt hat, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich nach Erledigung des Auftrages samt allen Vervielfältigungen zurückzusenden.

12. Sonstiges
Erfüllungsort ist Dassow. Der ausschließliche Gerichtsstand besteht bei den für unseren Firmensitz zuständigen Gerichten oder ist nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Auch Verträge aus Auslandsgeschäften unterliegen dem deutschen Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtsabkommens vom 11.04.1980.